Our Library
Opening Hours
Mon, Wed: 12:30–16:30
Tue, Thu: 8:00–12:00
Fri: 12:00–15:45
Please contact sembib@ori.uni-heidelberg.de with any questions about the library.
About the Library
The library of the Institute of Semitic Studies contains approximately 5,800 volumes covering all areas of Semitic linguistics and literary studies, as well as related disciplines—including Assyriology, African Studies, and others.
The collection focuses primarily on grammars, dictionaries, and editions of important texts. The aim has been, and continues to be, to build a comprehensive collection, particularly in the fields of Arabic and Aramaic dialectology, classical Aramaic studies, and Ethiopian studies.
For other languages (e.g., Hebrew Studies, Old South Arabian Studies, etc.), at least all standard works are available. The collection is rounded out by numerous academic journals and a small selection of textbooks.
The library is spread across all rooms of the institute and organized by language. A list of shelfmarks, indicating the corresponding room, is posted in the entrance area. The collection can be searched online via HEIDI, the online catalog for the libraries of Heidelberg University. An older card catalog, sorted alphabetically by author, is still available but is no longer updated.
As a reference library, we only lend books and journals for short periods and in exceptional cases. The majority of our collection is therefore accessible at any time during opening hours to university members and the general public. However, we ask that you contact us in advance by phone or in writing, preferably providing the shelfmarks of the items you wish to borrow.
Benutzungs- und Gebührenordnung der Bibliothek des Instituts für Semitistik
§ 1 Benutzungsberechtigung
- Mitarbeiter und Studenten des Instituts für Semitistik sowie Gäste sind nutzungsberechtigt.
- Die Nutzungsberechtigung erwerben alle Bibliotheksbenutzer durch Anmeldung beim Personal der Bibliothek, für Gäste gilt diese Pflicht bei jedem Besuch.
- Mit dem Betreten eines Bibliotheksraums akzeptiert der Benutzer diese Benutzungsordnung.
- Die Missachtung dieser Ordnung führt nach Maßgabe der Bibliotheksleitung oder ihrer Beauftragten zum Verlust bzw. zur Einschränkung der Nutzungsberechtigung.
§ 2 Bibliotheksleitung
- Die Leitung der Bibliothek obliegt dem Leiter des Instituts für Semitistik.
- Beauftragte der Bibliotheksleitung sind hauptamtliche Mitarbeiter des Seminars, die mit der Pflege der Bestände betraut sind.
- Zum Bibliothekspersonal gehören die Bibliotheksleitung, ihre Beauftragten sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte.
§ 3 Benutzung
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Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek; eine Nutzung außerhalb ist nur für folgende Zwecke zulässig:
- Zur Anfertigung von Kopien.
- Zur Verwendung im Unterricht.
- Zur Ausleihe durch ein Mitglied des Lehrkörpers der Universität.
- Zur studentischen Ausleihe für eine Magister-, Master- oder Bachelorarbeit über einen längeren Zeitraum; hierfür ist die schriftliche Genehmigung der Bibliotheksleitung auf dem Ausleihzettel erforderlich.
- Bestimmte Sprachlehrwerke und Wörterbücher können kursbegleitend ausgeliehen werden. Diese Regelung unterliegt nicht § 3 Abs. 4. Die Leihfrist endet zum Semesterende (Wintersemester 31. März, Sommersemester 30. September).
- Für Ausleihen nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) und d) gelten: maximal fünf Titel gleichzeitig, Leihdauer höchstens vier Wochen. Die Notwendigkeit ist gegenüber der Bibliotheksleitung zu begründen; die Genehmigung erfolgt per Unterschrift auf dem Ausleihzettel.
- Von der Ausleihe nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) und d) ausgeschlossen sind Wörterbücher, andere Nachschlagewerke sowie Materialien, die in der Universitätsbibliothek bestell- oder ausleihbar sind. Die Bibliotheksleitung kann weitere Werke ausschließen. Ausgenommen sind Werke nach § 3 Abs. 1 Buchst. e).
- Benötigen mehrere Benutzer zugleich ein Werk, tritt sofort eine zweiwöchige Ausleihsperre in Kraft. Bereits entliehene Werke werden mündlich oder per E-Mail zurückgefordert und sind innerhalb von zwei Öffnungstagen zurückzugeben oder anderweitig verfügbar zu machen.
- Werke nach § 3 Abs. 3 können in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der Bibliotheksleitung über Wochenenden oder Feiertage ausgeliehen werden. Die Ausleihe beginnt am letzten Öffnungstag davor (i. d. R. Freitag) ab 12 Uhr; die Rückgabe hat am ersten Öffnungstag danach (i. d. R. Montag) bis 10 Uhr zu erfolgen.
- In den Fällen § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein) als Pfand zu hinterlegen. Studentenausweise werden nicht akzeptiert.
- In den Fällen § 3 Abs. 1 Buchst. c), d) und e) ist ein Ausleihzettel vollständig auszufüllen und beim Bibliothekspersonal zu hinterlegen. Das Material ist spätestens am letzten Tag der Leihfrist während der Öffnungszeiten zurückzugeben.
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Bei Fristüberschreitung werden Gebühren erhoben:
- § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b): Säumnisgebühr nach § 8 (keine Mahnung).
- § 3 Abs. 1 Buchst. d) und e): Säumnisgebühr nach § 8; Mahnungen erfolgen nur per E-Mail und gelten einen Tag nach Versand als zugestellt.
- § 3 Abs. 4: Ab dem dritten Öffnungstag nach Rückforderung fallen Säumnisgebühren nach § 8 an.
- Eine Verlängerung der Leihfrist ist für § 3 Abs. 1 Buchst. c), d) und e) nach Rücksprache möglich, kann jedoch ohne Begründung abgelehnt werden. Verlängerungen für Wochenendausleihen nach § 3 Abs. 5 sind ausgeschlossen.
- Bücher mit Kopierverbot dürfen nicht vervielfältigt werden.
- Beim Herausnehmen von Büchern sind die verbleibenden Bände so anzuordnen, dass keine Beschädigungen entstehen.
- Nach Gebrauch sind Bücher sorgfältig zurückzustellen. Persönliche Apparate dürfen Studenten nur befristet und nach Rücksprache anlegen; die allgemeine Verfügbarkeit muss gewährleistet sein.
- Nach § 3 Abs. 1 Buchst. a), c), d) und e) entliehene Werke sind bei der Rückgabe vorzulegen; der Ausleihzettel wird nach Begleichung etwaiger Gebühren vernichtet.
- Der Benutzer hat die ordnungsgemäße Vernichtung des Ausleihzettels selbst zu kontrollieren.
§ 4 Rechte und Pflichten der Nutzer
- Bibliotheksbestände sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung oder Beschmutzung zu schützen. Unterstreichungen und Randbemerkungen sind untersagt.
- Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Bibliothekspersonal zu melden.
- Handlungen, die den ordnungsgemäßen Bibliotheksbetrieb stören, sind zu unterlassen.
§ 5 Schadensersatzpflicht
- Bei Verlust, Beschädigung oder Beschmutzung von Bibliotheksgut oder anderem Bibliothekseigentum ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet; die Höhe ergibt sich aus § 9.
§ 6 Weisungsrecht
- Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Nutzern Weisungen zu erteilen; diesen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 7 Haftungsausschluss
- Für in den Bibliotheks- oder Institutsräumen (einschließlich Flure) abgelegte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§ 8 Säumnisgebühren
- Wird Bibliotheksgut nicht fristgerecht zurückgegeben, wird für jeden angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von drei Euro je Medieneinheit erhoben.
§ 9 Schadensersatz für Bibliotheksgut
- Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, trägt der Benutzer die Kosten der Ersatzbeschaffung oder Reparatur; zusätzlich kann eine Bearbeitungsgebühr von zwanzig Euro je Medieneinheit erhoben werden. Weitergehender Schadensersatz bleibt unberührt.
- Der Gebührenanspruch bleibt auch bei späterer Rückgabe bestehen.
§ 10 Fälligkeit
- Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe fällig; die Bekanntgabe kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen.
§ 11 Ausführungsbestimmungen
- Alle Gebühren sind ausschließlich in der Bibliothek oder im Sekretariat in bar zu entrichten; auf Wunsch wird eine Quittung ausgestellt.
Diese Ordnung ist gültig ab dem 1. Oktober 2025
Heidelberg, den 1. Oktober 2025